Haftungsbedingungen

Grundsätzliche Haftung
Gesetzliche Grundlage der Haftungsregelung ist das Handelsgesetzbuch (HGB), vierter Abschnitt. Danach haftet Night & Day gegenüber dem Auftraggeber für alle durch Night & Day mit eigenem Personal abgewickelten Aufträge bzw. an Transportunternehmer (Frachtführer) vergebenen Aufträge gem. § 425 HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch überschreiten der Lieferfristen entstehen.

Im Gütertransport sowie bei Kurierfahrten ist gem. § 431 HGB die durch Night & Day zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Gesamtsendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder nur eines entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist, begrenzt.


Spezifische Haftungsbegrenzung für den Gütertransport

Im Regelfall gilt der gesetzliche Haftungshöchstbetrag von 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht des entwerteten Teils einer Sendung bzw. der entwerteten Gesamtsendung. Dies entspricht ca. EUR 10 je Kilogramm.

Bietet Ihnen die gesetzliche Höchsthaftung keinen ausreichenden Schutz, kann eine zusätzliche Transportversicherung auf Grundlage einer schriftlich einzureichenden Wertdeklaration abgeschlossen werden. Die Prämie wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Warenwert ermittelt und zzgl. gültiger Versicherungssteuer berechnet. Die Versicherung ist nur für den jeweils beauftragten Transport gültig. Für grenzüberschreitende Transporte ist die Haftung gemäß internationaler Abkommen (CMR) einheitlich auf 8,33 SZR je kg begrenzt.

Haftung nach ADSp
Abweichend von der grundsätzlichen Haftung nach HGB, haftet Night & Day für den Übernacht-Versand im Sammeltransport (Dokumenten,- Paket,- Stückgut, Standard- und Expressversand national und international) nach den ADSp (Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen).

Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtgutes.